Kirchenvorstand

aus dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Berlin/Fassung vom 1.10.1994:

Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und vertritt diese.

Er besteht aus:

  • dem Pfarrer oder dem vom Erzbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzendem
  • den gewählten KV-Mitgliedern
  • den übrigen innerhalb der Kirchengemeinde in der Pfarrseelsorge hauptamtlich tätigen Geistlichen (in unserem Fall noch keiner)
  • dem Vorsitzenden des PGR (Pfarrgemeinderat) - nur mit beratender Stimme

Die Zahl der gewählten KV-Mitglieder beträgt in Kirchengemeinden bis 750 Mitglieder: 4, 2 Ersatzmitglieder werden in Gemeinden bis zu 5000 Mitglieder dazu gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten in der Kirchengemeinde ihre Wohnung haben. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet und seit 1 Jahr sein Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde hat. Nicht wählbar sind u.a. bei der Kirchengemeinde beschäftigte Mitarbeiter.

Die Amtszeit dauert 8 Jahre. Nach jeweils 4 Jahren scheidet die Hälfte aus. Beim ersten Mal wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt. Die Amtszeit eines Nachrückers endet mit dem Ablauf der Amtszeit des Vorgängers. Wiederwahl ist möglich. Beschlussfähigkeit liegt bei Anwesenheit der Hälfte der gewählten Mitglieder v

Obliegenheiten:

- Haushaltsplan feststellen
- Jahresrechnung prüfen
- Vermögensverzeichnis führen
- Rendanten (Kassenführung) bestellen

Anfragen sind zu richten an:

KV der Kath. Kirchengemeinde St. Hubertus
Elbestraße 46-47
15370 Petershagen

Tel. 033439 / 128 771
Fax 033439 / 128 772

E-Mail: email [at] st-hubertus-petershagen [dot] de