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Kirchenvorstandaus dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Berlin/Fassung vom 1.10.1994: Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und vertritt diese. Er besteht aus:
Die Zahl der gewählten KV-Mitglieder beträgt in Kirchengemeinden bis 750 Mitglieder: 4, 2 Ersatzmitglieder werden in Gemeinden bis zu 5000 Mitglieder dazu gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben und seit mindestens 6 Monaten in der Kirchengemeinde ihre Wohnung haben. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Tage der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet und seit 1 Jahr sein Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde hat. Nicht wählbar sind u.a. bei der Kirchengemeinde beschäftigte Mitarbeiter. Die Amtszeit dauert 8 Jahre. Nach jeweils 4 Jahren scheidet die Hälfte aus. Beim ersten Mal wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt. Die Amtszeit eines Nachrückers endet mit dem Ablauf der Amtszeit des Vorgängers. Wiederwahl ist möglich. Beschlussfähigkeit liegt bei Anwesenheit der Hälfte der gewählten Mitglieder v
Anfragen sind zu richten an: KV der Kath. Kirchengemeinde St. Hubertus Tel. 033439 / 128 771 E-Mail: email [at] st-hubertus-petershagen [dot] de
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